Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher / Privatkunden

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I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen, sofern dem Fotografen ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die deren Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte, wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar
(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto: © Daniel Willinger
Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotografen die Webadresse mitzuteilen.


III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1 Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche vom Fotografen hergestellten Bilddateien. Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
Der Fotograf verpflichtet sich des weiteren nicht zur Abgabe der Roh- oder Photoshop – Dateien.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf USB-Stick, CD-Rom oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von
Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2 Sollte der Fotograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hierzu berechtigt ist, und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte nach der Aufnahme unverzüglich wieder abzuholen. Werden diese Objekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber 10 Jahre nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt; bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet; bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiter verzögert wird; bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Der Fotograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung, dem Fotografen unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) sind ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.

X. Lizenzhonorar

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet übersteigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Stornokosten

12.1 Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Fotoshooting-Termin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht dem Fotografen mindestens folgende Vergütung zu, sofern er die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:

Storno ab 28 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 14 Tage vor dem vereinbarten Termin: 70 % des vereinbarten Bruttohonorars,
Storno ab 7 Tage vor dem vereinbarten Termin: 100 % des vereinbarten Bruttohonorars.

Bei Hochzeitsbuchungen gelten, aufgrund der langen Vorlaufzeiten, folgende abweichende Stornobedingungen:

Bei Storno
ab 6 Monate vor dem vereinbarten Termin wird die Anzahlungsgebühr einbehalten,
ab 4 Monate vor dem vereinbarten Termin werden zusätzlich 30 %
ab 2 Monate vor dem vereinbarten Termin werden zusätzlich 50 %
unter 2 Monate vor dem vereinbarten Termin werden zusätzlich 70 %
unter 10 Tage vor dem vereinbarten Termin werden 100%
des restlichen vereinbarten Bruttohonorars als Stornogebühr verrechnet.

Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.

12.2 Ferner hat der Kunde die frustrierten Aufwendungen des Fotografen zu ersetzen, sofern der Kunde vorab auf diese Kosten hingewiesen wurde (wie Miete für Studioräume, Visagisten, Requisiten und andere). Im Fall einer unbedingt erforderlichen Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist eine entsprechende Aufwandsentschädigung samt aller Nebenkosten zu bezahlen.

12.3 Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch den Fotografen, welchen der Kunde nicht zu vertreten hat, wird die auf Grundlage des vorliegenden Auftrags vom Fotografen erhaltene Anzahlung zurück erstattet.

12.4 Ist es dem Fotografen nicht möglich, den Leistungsumfang des vorliegenden Auftrages zu erfüllen, hatder Fotograf das Recht sich durch einen anderen Fotografen, aber nur nach Zustimmung des Kunden, vertreten zu lassen. Im Falle, dass der Kunde nicht mit dem Ersatz der Fotografin einverstanden ist, ist Punkt 12.3 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.

12.5 Eine zeitliche Verlegung des Hochzeits- bzw. Shootingstermins durch den Kunden gleicht einem Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden. In diesem Fall ist Punkt 12.2 der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzuwenden.

12.6. Keine der beiden Vertragsparteien trägt die Gefahr für die Nichteinhaltung ihrer Pflichten bei Eintreten von Umständen höherer Gewalt, insbesondere: bei schwerer Krankheit (längerer Krankenhausaufenthalt ab 4 Wochen), Tod naher Angehöriger (Eltern, Kinder), Naturkatastrophen, Krieg und militärische Handlungen jeglicher Art, Streik, Beschlüsse staatlicher Macht- und Verwaltungsorgane, wenn sich diese unmittelbar auf die Ausführung der Verpflichtungen auf den Auftrag auswirken. Im Falle des Eintretens dieser Bedingungen verpflichtet sich der Fotograf zur Rückerstattung der Anzahlung in voller Höhe.

XIII. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner be-
stehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.

4. Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;
• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;
• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;
• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;
• Datenübertragbarkeit zu verlangen;
• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und
• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

XIV. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt, von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB. Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen verarbeitet werden.

XV. Schlussbestimmungen

15.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

15.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags- gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video etc.).

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen  

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1. Geltungsbereich

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Daniel Willinger Photographie, Vivenotgasse 30/2/1.1, 1120 Wien (im Folgenden: DWP/der Fotograf) und natürlichen oder juristischen Personen, die keine Verbraucher im Sinne des KSchG sind (im Folgenden: das Unternehmen/der Unternehmer), gelten die nachstehend festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB).

1.2. DWP erbringt seine Lieferungen, Leistungen und Angebote ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden AGB. Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen DWP und dem Unternehmer, selbst wenn nicht ausdrücklich auf die Bezug genommen wird. Diese AGB gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Unternehmer sind nur wirksam, wenn sie von DWP schriftlich bestätigt werden.

1.4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen – insbesondere Geschäfts- oder Lieferbedingungen des Unternehmers – werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, DWP hat ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.5 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich

2. Preisangebote

2.1. Die im Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.2. Alle von DWP genannten und veranschlagten Summen verstehen sich als Netto-Summen zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

2.3. Die Preise von DWP gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Transport, Porto, Versicherung und sonstige zusätzlichen Kosten, sofern nicht schriftlich im Angebot vereinbart, nicht ein.

2.4. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung von DWP verbindlich. Einwendungen wegen eines Abweichen des Inhaltes einer Auftragsbestätigung müssen unverzüglich und schriftlich erhoben werden. Der Inhalt der Auftragsbestätigung gilt als genehmigt, sollte der Auftragsbestätigung nicht binnen 2 Tagen widersprochen werden. Diese
Widerspruchsfrist schließt Tage eines Betriebsstillstandes nicht ein.

2.5. Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.

2.6. Auf Wunsch des Unternehmers angefertigte Muster, Dummies, Prototypen, Entwürfe und Grobkonzepte bleiben in jedem Fall und auch nach einer Auftragserteilung, Eigentum von DWP.

3. Rechnungspreis und Zahlungsbedingungen

3.1. DWP fakturiert seine Lieferungen und Leistungen mit dem Tage, an dem er vollständig liefert, für den Unternehmer einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält.

3.2. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von DWP gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichtkeiten
im Eigentum von DWP.

3.3. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) ist, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Ein Skontoabzug ist in jedem Fall ausgeschlossen.

3.4. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrags.

3.5. DWP ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von € 10.000,-, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist DWP berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

3.6. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von DWP aufzurechnen, außer die Forderung des Unternehmer wurde von DWP schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

4. Zahlungsverzug

4.1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Unternehmer bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht DWP das Recht zu, sofortige Zahlung und Sicherstellung, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen oder die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat DWP das Recht, die noch nicht ausgelieferten Lieferungen und Leistungen vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen DWP auch zu, wenn der Unternehmer trotz einer
verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

4.2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12% pro Monat zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.3. Weiters verpflichtet sich der Unternehmer für den Fall des Zahlungsverzugs, DWP die entstehenden Inkassospesen, zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstitutionen gebührenden Vergütungen ergeben. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

4.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Unternehmer kann DWP sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Unternehmer abgeschlossenen Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

4.5. Weiters ist DWP nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückhaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

4.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich DWP für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

5. Lieferzeit

5.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von DWP schriftlich zu bestätigen.

5.2. Bei verbindlichen Terminabsprachen sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z.B. Lieferung aller mangelfreier Daten, Vorlagen, etc) und deren Termine festzulegen. Kommt der Unternehmer seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet DWP nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Unternehmer. Darüber hinaus hat DWP einen Anspruch auf Ersatz der ihr daraus entstehenden Kosten.

5.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung von DWP aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Unternehmer und DWP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

5.4. Befindet sich DWP im Verzug, so kann der Unternehmer vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er DWP schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Unternehmer wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5.5. Bis zu dem Zeitpunkt der Vertragsauflösung angefallene Aufwände sind in jedem Fall anteilsmäßig abzugelten.

5.6. Der Kunde erhält ausschließlich bearbeitetes Bildmaterial im Format .jpg. Bei Reportage Aufträgen liegt, sofern nicht vorher klar definiert, die Menge im Ermessen des Fotografen und der Anwesenheitsdauer. Bei anderweitigen Aufträgen (Portraitfotos/Imagefotos/Produktfotos) wird pro ausgewähltem Bild abgerechnet.

6. Vorzeitige Auflösung

6.1. DWP ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

6.1.1 die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

6.1.2. der Unternehmer fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

6.1.3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Unternehmen bestehen und dieser auf Begehren von DWP weder Vorauszahlung leistet noch vor Leistung DWP eine taugliche Sicherheit leistet;

6.2. Der Unternehmer ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn DWP fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

7. Stornokosten

7.1 Storniert der Auftraggeber einen vereinbarten Fotoshooting-Termin bzw. erscheint er ohne Stornierung nicht, steht DWP mindestens folgende Vergütung zu, sofern er die Stornierung bzw. das Nichterscheinen nicht zu vertreten hat:
• Storno ab 28 Tage vor dem vereinbarten Termin: 50% des vereinbarten Bruttohonorars,
• Storno ab 14 Tage vor dem gebuchten Termin: 70 % des vereinbarten Bruttohonorars,
• Storno ab 7 Tage vor dem gebuchten Termin: 100 % des vereinbarten Bruttohonorars.
DWP bleibt der Nachweis eines höheren Schadens bzw. Vergütungsausfalls, dem Auftraggeber eines geringeren Schadens bzw. Vergütungsausfalls vorbehalten.

7.2 Ferner hat der Unternehmer die frustrierten Aufwendungen von DWP zu ersetzen, sofern der Unternehmer vorab auf diese Kosten hingewiesen wurde (wie Miete für Studioräume, Visagisten, Requisiten und andere). Im Fall einer unbedingt erforderlichen Terminänderung (z.B. aus Gründen der Wetterlage) ist eine entsprechende Aufwandsentschädigung samt aller Nebenkosten zu bezahlen.

7.3 Im Falle eines Rücktritts vom Vertrag durch DWP, welchen der Unternehmer nicht zu vertreten hat, wird die auf Grundlage des vorliegenden Auftrags von DWP erhaltene Anzahlung zurück erstattet.

7.4 Ist es DWP nicht möglich, den Leistungsumfang des vorliegenden Auftrages zu erfüllen, hat DWP das Recht sich durch einen anderen Fotografen, aber nur nach Zustimmung des Unternehmers, vertreten zu lassen. Im Falle, dass der Unternehmer nicht mit dem Ersatz des Fotografen einverstanden ist, ist Punkt 7.3 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.

7.5 Eine zeitliche Verlegung des Shootingstermins durch den Unternehmer gleicht einem Rücktritt vom Vertrag durch den Unternehmer. In diesem Fall ist Punkt 7.2 der vorliegenden Geschäftsbedingungen anzuwenden.

7.6. Keine der beiden Vertragsparteien trägt die Gefahr für die Nichteinhaltung ihrer Pflichten bei Eintreten von Umständen höherer Gewalt, insbesondere: bei schwerer Krankheit (längerer Krankenhausaufenthalt ab 4 Wochen), Tod naher Angehöriger (Eltern, Kinder),
Naturkatastrophen, Krieg und militärische Handlungen jeglicher Art, Streik, Beschlüsse staatlicher Macht- und Verwaltungsorgane, wenn sich diese unmittelbar auf die Ausführung der Verpflichtungen auf den Auftrag auswirken. Im Falle des Eintretens dieser Bedingungen verpflichtet sich DWP zur Rückerstattung der Anzahlung in voller Höhe.

8. Honorar

8.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der DWP für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.

8.2. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat DWP für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

8.3. Alle Leistungen von DWP, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der DWP erwachsenden Barauslagen sind vom Unternehmer unverzüglich zu ersetzen.

8.4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, steht DWP im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung für Licht- oder Bewegtbildaufnahmen ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

8.5. Kostenvoranschläge von DWP sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von DWP schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird DWP den Unternehmer auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Unternehmer genehmigt, wenn der Unternehmer nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Unternehmer von vornherein als genehmigt.

8.6. Für alle Arbeiten von DWP, die aus welchem Grund auch immer vom Unternehmer nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt DWP das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Unternehmer an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an DWP zurückzustellen.

9. Annahmeverzug

9.1. Der Unternehmer ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Unternehmer über.

9.2. DWP ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug, oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit, die Waren auf Kosten und Gefahr des Unternehmer selbst zu lagern, oder bei einem Spediteur einzulagern.

10. Konzept und Ideenschutz

10.1. Hat der potentielle Unternehmer DWP eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt DWP dieser Einladung (noch vor Abschluss des Hauptvertrages) nach, so gilt nachstehende Regelung

10.1.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch DWP treten der potentielle Unternehmer und DWP in ein Vertragsverhältnis (“Pitching Vertrag”). Auch diesem Vertrag
liegen die AGB zu Grunde.

10.1.2. Der potentielle Unternehmer anerkennt, dass DWP bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

10.1.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung DWP ist dem potentiellen Unternehmer schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

10.1.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel, Mockups, Dummies usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkshöhe erreichen.

10.1.5. Der potentielle Unternehmer verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von DWP im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

10.1.6. Sofern der potentielle Unternehmer der Meinung ist, dass ihm von der DWP Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies DWP binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

10.1.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass DWP dem potentiellen Unternehmer eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Unternehmer verwendet, so ist davon auszugehen, dass DWP dabei verdienstlicht wurde.

10.1.8. Der potentielle Unternehmer kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädidung zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei DWP ein.

10.1.9. Eine Präsentation an sich kann persönlich durch DWP oder elektronisch durch Übermittlung eines Konzeptes erfolgen.

11. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Unternehmer

11.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch DWP, sowie dem allfälligen Briefing-Protokoll (“Angebotsunterlagen”). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch DWP. Innerhalb des vom Unternehmer vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von DWP.

11.1.2. Sollte es von Seiten des Unternehmers Vorgaben aus der Corporate Identity/ dem Unternehmensbranding geben, sind diese DWP während der Auftragsanbahnung/Angebotslegung mitzuteilen. Werden keine Briefing Unterlagen diesbezüglich zur Verfügung gestellt wird die Aufnahme sowie Bildbearbeitung von DWP nach eigenem Ermessen durchgeführt.

11.2. Alle Leistungen von DWP (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Pausen, Kopien, Farbandrucke und elektronische Dateien) sind vom Unternehmer zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Unternehmer freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Unternehmer genehmigt.

11.3. Der Unternehmer wird DWP zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Unternehmer trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von DWP wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

11.4. Für beigestellte Daten haftet der Unternehmer. DWP übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt, soweit dieses durch diese Daten beeinflusst ist. Die DWP hat den Unternehmer nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit bzw. Unrichtigkeit zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.

11.5. Der Unternehmer ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Musik, Sounddesign, etc) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichen- rechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. DWP haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Unternehmer – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zu Verfügung gestellter Unterlagen. Wird DWP wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Unternehmer DWP schadund klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Unternehmer verpflichtet sich, DWP bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Unternehmer stellt der DWP hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

11.6. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Unternehmer. Die DWP wird sämtliche Arbeiten ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts
oder der Beschädigung stehen dem Unternehmer keinerlei Ansprüche zu.

11.7 Falls Bilddaten nach Ablauf dieses Jahres erneut aus vorhandenen Archiven angefordert werden, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

12. Fremdleistungen und Beauftragung Dritter

12.1. DWP ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren (“Fremdleistungen”).

12.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Unternehmer. DWP wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

12.3. Soweit DWP notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von DWP.

12.4. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Unternehmer einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des DWP Vertrages aus wichtigem Grund.

13. Eigentumsrecht und Urheberrecht

13.1. Alle Leistungen von DWP, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Bildaufnahmen, Negative, Dias, Videoaufnahmen, usw.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von DWP und können von DWP jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Unternehmer erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf der Unternehmer die Leistungen von DWP jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von DWP setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von DWP dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Unternehmer bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von DWP, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

13.2. Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen von DWP, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Unternehmer oder durch diese tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von DWP und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

13.3. Für die Nutzung von Leistungen von DWP, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von DWP erforderlich. Dafür steht DWP und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

13.4. Für die Nutzung von Leistungen von DWP bzw. von Werbemitteln, für die DWP konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Vertrages unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die Zustimmung von DWP notwendig.

13.5. Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht DWP im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Vergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Vergütung mehr zu bezahlen.

13.6. Der Unternehmer haftet für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

13.7. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbild-, Bewegtbildherstellers, §§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG, stehen DWP bzw. dem Fotografen/Kameramann zu. Nutzungsbewilligungen
(Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Unternehmer erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Unternehmer nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt
die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Unternehmer und nicht für Werbezwecke als erteilt.

13.8. Der Unternehmer ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, etc) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA, Welturheberrechtsabkommen, deutlich und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt:
Foto: „© Daniel Willinger | dwphoto.at“ Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert oder mit einem Wasserzeichen versehen, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

13.9. Jede Veränderung des Licht- oder Bewegtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung von DWP. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, DWP bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

13.10. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung erfolgt.

13.11. Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist DWP die URL mitzuteilen.

13.12. DWP behält sich das Recht vor, entstandenes Bildmaterial für Portfoliozwecke zu nutzen.

13.13. Analoge Fotografie und Videografie

13.13.1.Das Eigentumsrecht an belichteten Filmmaterial steht DWP zu. Diese überlässt dem Unternehmer gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Honorars bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum von DWP. Diapositive und Negative werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

13.14. Digitale Fotografie und Videografie

13.14.1.Das Eigentum an den Bilddateien steht DWP zur. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

13.14.2.Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang der Punkte 13.7 bis 13.11 als erteilt.

13.14.3. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht für den internen Gebrauch des Unternehmer bestimmt sind, auf Speichermedien ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen DWP und Unternehmer gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon
unberührt.

13.14.4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Unternehmer. DWP wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Unternehmer keinerlei Ansprüche zu.

13.14.5 Falls Bilddaten nach Ablauf dieses Jahres erneut aus vorhandenen Archiven angefordert werden, wird der Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

13.15. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Unternehmer zu sorgen. Er hält DWP diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. DWP garantiert
die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

13.16. Sollte DWP vom Unternehmer mit der elektronischen Bearbeitung fremder Licht- oder Bewegtbilder beauftragt werden, so versichert der Unternehmer, dass er hierzu berechtigt ist und stellt die DWP von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.

14. Kennzeichnung

14.1. DWP ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Unternehmer dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

14.2. DWP ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Unternehmer dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Unternehmer bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

14.3. DWP ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in der ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

14.4. Der Unternehmer ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und DWP bzw. der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

14.5. DWP ist – sofern keine ausdrücklich gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht berechtigt von ihr hergestellte Licht- und Bewegtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Unternehmer erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken von DWP seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

15. Gewährleistung

15.1. Der Unternehmer hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme der Vor- bzw. Zwischenerzeugnissen auf den Unternehmer über. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Unternehmer zur weiteren Herstellung.

15.2. Der Unternehmer hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/ Leistung durch DWP, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

15.3. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Unternehmer das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch DWP zu. DWP wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Unternehmer DWP alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. DWP ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für DWP mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Unternehmer die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Unternehmer die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

15.4. Es obliegt auch dem Unternehmer, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. DWP ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. DWP haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Unternehmer nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Unternehmer vorgegeben oder genehmigt wurden.

15.5. Sofern der Unternehmer keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist DWP hinsichtlich der Art und Durchführung von Licht- und Bewegtbildaufnahmen frei. Dies gilt insbesondere für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten Techniken. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

15.6. DWP haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Unternehmer entstanden sind.

15.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber DWP gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Unternehmer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

16. Haftung und Produkthaftung

16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung von DWP und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungshilfen (“Leute”) für Sach- oder Vermögensschäden des Unternehmer ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver
Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung von DWP ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer “Leute”.

16.2. Jegliche Haftung von DWP für Ansprüche, die auf Grund der von der DWP erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Unternehmer erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn DWP ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für die nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet DWP nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Unternehmer oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Unternehmer hat DWP diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

16.3. Im Fall des Verlusts oder Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (digitales Bild- material, digitales Videomaterial, Diapositive, Negativmaterial, etc) haftet DWP – aus welchem Rechtsmittel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige ihrer “Leute” beschränkt; für Dritte haftet DWP nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Unternehmer nicht zu; DWP haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal sowie Aufnahmekosten). Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

16.4. 16.3. gilt sinngemäß auch für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Vorlagen etc) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvolle Gegenstände sind vom Unternehmer direkt zu versichern.

16.5. Schadensersatzansprüch des Unternehmer verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der DWP. Schadensersatzansprüche sind in der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

17. Datenschutz

Der Vertragspartner nimmt, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, folgende Datenschutzmitteilung zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:

Der Fotograf als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie folgt:

17.1. Zweck der Datenverarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Bildnisse zu Werbezwecken des Fotografen, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen.

17.2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.

17.3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners

17.4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen nur so lange aufbewahrt, wie dies vernünftigerweise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen, und wie dies nach anwendbarem
Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden so lange gespeichert, solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

17.5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten
Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt

• zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf gespeichert hat, um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten;

• die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen;

• vom Fotografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken;

• unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen;

• Datenübertragbarkeit zu verlangen;

• die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen; und

• bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben.

17.6. Kontaktdaten des Verantwortlichen
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen wenden.

18. Schlussbestimmungen

18.1. Erfüllungsort ist der Sitz von DWP. Bei Versand geht die Gefahr auf den Unternehmer über, sobald DWP die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

18.2. Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen DWP und dem Unternehmer unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

18.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen DWP und dem Unternehmer ergebenen Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz von DWP sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist DWP berechtigt, den Unternehmer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

18.4. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

18.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die gemäß Inhalt und Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.